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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2003 - 2 L 150/03 |
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.10.2003 - 2 L 150/03 (https://dejure.org/2003,24597)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - 2 L 150/03 (https://dejure.org/2003,24597)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Frage der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bei Machtwechsel im Herkunftsland; Gewährung von Asylrecht, wenn die erste Instanz vor einem Machtwechsel entschieden hat, der Zulassungsantrag erst danach gestellt worden ist
- Judicialis
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 27.01.2003 - 5 A 1517/01
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2003 - 2 L 150/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02
Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2003 - 2 L 150/03
Die daraus resultierenden Fragen, ob nämlich die Beklagte auf Grund veränderter Sachlage nicht mehr verpflichtet ist, dem erstinstanzlichen Urteil nachzukommen (vgl. Bayr.VGH, Beschluss vom 16.11.2000 - 20 ZB 00.32237 -, BayVBl. 2001, 534 mwN.) bzw. ob wenn die Beklagte dem Kläger den Bescheid wie nach der erstinstanzlichen Entscheidung vorgesehen erteilt hat, in einem eventuellen Widerrufsverfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf auf die Verhältnisse zur Zeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -), sind aber nicht im vorliegenden Zulassungsverfahren zu klären. - VGH Bayern, 16.11.2000 - 20 ZB 00.32237
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.10.2003 - 2 L 150/03
Die daraus resultierenden Fragen, ob nämlich die Beklagte auf Grund veränderter Sachlage nicht mehr verpflichtet ist, dem erstinstanzlichen Urteil nachzukommen (vgl. Bayr.VGH, Beschluss vom 16.11.2000 - 20 ZB 00.32237 -, BayVBl. 2001, 534 mwN.) bzw. ob wenn die Beklagte dem Kläger den Bescheid wie nach der erstinstanzlichen Entscheidung vorgesehen erteilt hat, in einem eventuellen Widerrufsverfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf auf die Verhältnisse zur Zeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -), sind aber nicht im vorliegenden Zulassungsverfahren zu klären.